Allgemeine Geschäftsbedingungen Bernd Goll Werkzeugmaschinen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.

1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das abweichende Bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


2. Angebot / Vertragsschluss / Änderungen / Unterlagen / Kostenvoranschläge

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Bei inhaltlichen Abweichungen von Zeichnungen ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.3 Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen; dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.

2.4 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 An sämtlichen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberverwertungsrechte uneingeschränkt vor. Auf Verlangen müssen uns diese Unterlagen unverzüglich zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Dritten dürfen sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.


3. Lieferung / Lieferzeit / Erfüllungsort /Verpackung / Lieferverzug

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Lieferung nicht die Hilfs- und Betriebsstoffe wie z.B. Hydrauliköl, Schmier- und Kühlstoffe, die für den Maschinenbetrieb erforderlich sind.

3.2 Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.3 Verbindliche Liefertermine und –fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und –fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Wird als Lieferzeit eine Kalenderwoche vereinbart, haben wir das Recht, unsere Leistungen bis einschließlich Sonntag dieser Kalenderwoche zu erbringen.

3.4 In allen Fällen, in denen es ohne unser Verschulden nicht zur Lieferung der Ware kommt, sind die von uns aufgewendeten Kosten zu erstatten. Unser Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des gefertigten Liefergegenstands inklusive Nebenleistungen zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten hat.

3.5 Kommt unser Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzung vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes der Ware in dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

3.7 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 3.8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung sowie der Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.

3.8 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5% der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5% der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzugsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eins Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.


4. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung

4.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder - Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

4.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 4.1. der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen

4.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 4.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 4.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.


5. Versand / Gefahrübergang / Abnahme

5.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ex works Incoterms 2010. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.

5.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellungswerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart.
Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

5.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.


6. Preise / Aufrechnung / Zurückbehaltung

6.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
Ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde alle erforderlichen Kosten für Aufbau, Montage und Installation der Ware sowie Anschluss an die Stromversorgung.

6.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.

6.3 Entstehen uns bei der Ausführung des Auftrags für die Leistungserbringung erforderliche zusätzliche Aufwendungen, die uns bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, sind wir berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn die vom Kunden beigestellte Ware nicht den vom Kunden bei Vertragsschluss zugesandten Unterlagen entspricht.

6.4 Es wird kein Skonto gewährt.

6.5 Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit auch ohne Mahnung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gleiches gilt für offene Teilbeträge, soweit Teilzahlungen geleistet werden.

6.6 Solange fällige Rechnungen vom Kunden nicht bezahlt sind, sind wir berechtigt, hinsichtlich von uns geschuldeter Bearbeitung neuer Aufträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

6.7 Liegen Tatsachen vor, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen. Weiter sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird dem trotz Fristsetzung von uns nicht entsprochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.8 Gegen unsere Zahlungsforderungen darf der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


7. Sachmängel

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

Der Kunde ist verpflichtet, an ihn gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Verstößt der Kunde gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen. Hierzu ist uns vom Kunden angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird sie von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Kunde selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.7 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. (Schadensersatz) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.10 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Ware in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.

7.11 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere dann nicht, wenn ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Kunden oder Dritte, nachträgliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, ungeeigneter Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, vorliegen.
Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.


8. Schadenersatz

8.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

8.4 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


9. Verjährung

9.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

9.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten
a) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
b) für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
c) soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
d) soweit wir eine Garantie übernommen haben;
e) soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
f) die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB.


10. Eigentum/ Eigentumsvorbehalt/ Pfandrecht

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich berufen. Wir sind berechtigt, den Gegenstand zurückzunehmen, wenn unser Kunde sich vertragswidrig verhält.

10.2 Unser Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Gegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat unser Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat unser Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

10.3 Werden Edelmetalle, Hilfsstoffe oder sonstige in unserem Eigentum stehende Sachen mit den im Eigentum des Kunden stehenden uns zur Bearbeitung überlassenen Ware verarbeitet, verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum bzw. Alleineigentum nach § 947 BGB an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu dem Wert der Ware des Kunden zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.

10.4 Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung in der Weise, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

10.5 Soweit wir Eigentum an der Sache nach Maßgabe des § 947 BGB oder § 950 BGB erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache vor bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus bisherigen Verträgen mit dem Kunden.

10.6 Der Kunde ist berechtigt, den Gegenstand, an dem wir Vorbehaltseigentum haben, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.

10.7 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten, bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

10.8 Wegen aller Forderungen gegen den Kunden steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen und Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung besteht das Pfandrecht, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig feststellt sind.


11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Knittlingen.

11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Pforzheim, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche wir mit unserem Kunden nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn wir die Regelungslücke gekannt hätten.


Bernd Goll Werkzeugmaschinen – Bahnhofstraße 21 – D-75438 Knittlingen
(Stand 10/2018)

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